Brückenteilzeit und Abrufarbeit

Nach § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmer nach 6 Monaten verlangen, dass ihre Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum (mindestens ein Jahr höchsten fünf Jahre) verringert wird. Der Arbeitgeber muß mindestens 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Er kann es ablehnen, wenn schon 4 andere Arbeitnehmer die Arbeitszeit verringert haben und wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen. Bei jeweils 15 Mehrarbeitnehmern darf ein Mitarbeiter die Arbeitszeit verringern.Da

Die Form des Verringerungsverfahrens wird in § 8 TzBfG beschrieben (Antrag 3 Monate vor Beginn, Gespräch, Einvernehmen oder Entscheidung 1 Monat vor Beginn, sonst gilt es als festgelegt).

§ 12 dieses Gesetzes regelt die Arbeit auf Abruf. Die Vereinbarung muß die Dauer der wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit festlegen, sonst gelten 20 Wochenstunden und täglich 3 Stunden. Die Lage der Arbeitszeit muß spätestens 4 Tage zuvor mitgeteilt werden.

Angebot der Arbeitsleistung:

Text im Arbeitsvertrag: Bei der unbefristeten Anstellung handelt es sich um eine Teilzeit Arbeitsstelle. Es werden im Monat 120 Stunden bezahlt bei einer 6 Tage Woche. Hinweis des Arbeitsgerichtes Lübeck in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2022 (3 Ca 116/22): Sofern der Arbeitnehmer bei dieser Vertragsgestaltung nur 95 Arbeitsstunden abgeleistet hat, muß er den Arbeitgeber mit den übrigen 25 Arbeitsstunden durch ein nachweisbares Angebot in Verzug mit der Annahmen setzen, um den Restlohn für diese Stunden zu bekommen. Dies habe das BAG im letzten Herbst entschieden.