Krippenplätze für Kleinkinder

§ 24 Abs. 2 SGB VIII gewährt dem Kind einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Es kommt also auf die Verhältnisse des Kindes an und dieses ist Anspruchsteller, vertreten durch seine sorgeberechtigten Eltern. Zunächst muß ein Antrag bei der Gemeinde auf Zuweisung eines Platzes gestellt werden.

Wenn keiner nachgewiesen werden kann, könnte der zuständige Träger verklagt werden. Dies wäre hier der Kreis Ostholstein, weil die Gemeinden nur für seine Aufgabe tätig werden. In einem Eilverfahren müssen die eigenen Bemühungen der Eltern, die erfolglose Tätigkeit der Gemeinde und der schwere unwiederbringliche, in der Person des Kindes (und nicht in der Person der Eltern) drohende oder bereits eingetretene Nachteil durch eine eidesstattliche Versicherung der Eltern glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO). Das Verwaltungsgericht Schleswig kritisiert, das der Rechtsanspruch der Eltern hätte weiter gefaßt werden müssen, weil ihre Nachteile unberücksichtigt bleiben. Es trifft dann bei der Eilentscheidung höchstens eine Regelung für 3 Monate (VwG Schleswig, Beschluß vom 29.04.2015, 15 B 31/15).

In den Jahren 2014 bis 2018 gab es im Kreis Ostholstein nur zwei Klagen (Lübecker Nachrichten vom 17.06.2018, Seite 11), eine davon war somit von uns.

In Städten ist eine Fahrtzeit von 30 Minuten mit dem öffentlichen Nahverkehr bis zum zugewiesenen Krippenplatz zumutbar (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.09.2019, M 18 K 12.2256) und in Gemeinden 5 km Anfahrtsweg. Der BGH hat dem Kind für die Eltern einen Aufwendungsersatz im Urteil vom 20.10.2016, III ZR 303/15 gegeben, wenn letzteren berufliche Nachteile/ Minderverdienst erwachsen.

Kindergeld

Gemäß § 64 Absatz 1 EStG (= Einkommensteuergesetz) wird das Kindergeld an den Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Nach diesem Obhutsprinzip soll derjenige das Kindergeld erhalten, der durch Betreuung, Erziehung und Versorgung des Kindes am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist. Aufnahme bedeutet das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung und Gewährleistung von Versorgung, Unterhaltsgewährung, Fürsorge und Betreuung. Wenn ein Merkmal fehlt, liegt keine Haushaltsaufnahme vor (BFH vom 20.06.2001, BStBl. II 2001, S. 73).

Auch ein im Ausland lebender Elternteil kann rückwirkend bis zu 4 Jahre Kindergeld geltend machen, wenn die Voraussetzungen des EStG vorliegen:

  • Nachweis für die Ausbildung des Kindes,
  • Geburtsurkunde und Einwohnermeldebescheinigung für das Kind,
  • Einkommensbescheinigung über das monatliche Entgelt des Elternteiles

im Ausland und Erklärung, ob er im Ausland bereits Kindergeld für das Kind bezieht.

Der EuGH hat dies am 22.10.2015 entschieden.