Gewährleistung und Garantie beim Autokauf

Nach § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedeutet die Gewährleistungspflicht  des Verkäufers, dass er für den einwandfreien Zustand des Kaufgegenstandes zum Übergabetermin einstehen muß. Beim Verkauf muß die Sache frei von Fehlern sein.

Gewährleistung setzt voraus, dass der Fehler von Anfang an bestanden haben muß. Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach Übergabe auf und wird dem Verkäufer angezeigt, muß der Verkäufer beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Verkauf vorhanden war. Nach Ablauf dieser Frist muß der Käufer beweisen, dass das Problem bereits bei Übergabe vorhanden war.

Die Gewährleistung umfaßt nicht den kostenlosen Austausch von Verschleißteilen (z.B. Batterie, Zahnriemen, Bremsscheiben und -klötze).

Beispiel:

Der Wasserstandsanzeiger bei einem gebraucht gekauften Audi A 6 ist nach zwei Monaten seit der Übergabe defekt und blinkt. Sofern der Verkäufer dieses Teil nicht im Rahmen der Gewährleistung kostenlos austauschen will, muß er beweisen, dass der Geber bei Übergabe in Ordnung war. Dies könnte er durch eine Bestätigung seines Autoverkäufers machen.

Tritt derselbe Fehler nach sieben Monaten seit der Übernahme des Fahrzeuges auf, müßte der Käufer beiwesen, dass der Mangel bereits beim Verkauf vorhanden war.

Bei leistungsstarken Fahrzeugen (z.B. Audi S4 Bj. 2010) treten ab einer Laufleistung von mehr als 180 tkm Risse in den Kunstoffleitungen auf, die und deren Auswirkungen bei einer DEKRA oder Tüv Überprüfung für bis zu 120 € nicht mehr erkannt werden. Es müßte dann schon ein vertiefter Test für 250 € vor dem Ankauf durchgeführt werden, um das Verschleißproblem zu erkennen. Bei diesen Defekten handelt es sich nicht um Fehler, die im Rahmen der Mängelgewährleistung vom Verkäufer behoben werden müssen, sondern um einen Verschleiß, dessen Reparaturkosten vom Käufer getragen werden muß. Um dies bei einem Audi S4 Motor feststellen zu können, muß jener für ca. 3500 € zerlegt werden, während ein Gebrauchtmotor ca. 5.000 € kostet.

Garantie:

Die Garantie geht über die Gewährleistung hinaus und ist eine freiwillig Zusage des Herstellers oder des Verkäufers. Weil der Verkäufer sie freiwillig gibt, kann er auch entscheiden, wie weit die Garantie beschränkt wird.

Soweit Beschränkungen vorgenommen werden, die mit den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers unvereinbar sind, sind Garantieausschlüsse unwirksam. Deshalb muß sich der Gebrauchtwagenkäufer immer die schriftlichen Garantieerklärungen mit dem Umfang der Leistungen und der die Garantie umfassenden Teile mitgeben lassen. Nur diese Sachen/Arbeiten sind während der Garantiezeit kostenlos auszuwechseln.  

Beispiel:

Der Geber im vorgenannten Beispiel wurde nicht von den Garantieleistungen erfaßt, so dass der Käufer den Austausch selbst bezahlen múß.

Fazit:

Obwohl von Gebrauchtwagenverkäufern mit einer umfassenden Garantie geworben wird, muß der Käufer sehr oft die Reparaturleistungen selbst bezahlen. Entscheident ist somit die erste Probefahrt nach der Übergabe. In dieser müssen die gesamten Fehler festgestellt werden. Es ist sehr schwer vom Käufer zu beweisen, dass der Mangel tatsächlich bei der Übergabe vorhanden war. Der Autoverkäufer als Zeuge vor Gericht kann immer bestätigen, dass bei seiner letzten Probefahrt vor der Übergabe dieser Mangel nicht vorhanden war. Ein Sachverständiger wird im Nachhinein schwer feststellen können, zu welchem Zeitpunkt der Fehler erstmals vorlag.

Deshalb bieten die Gewährleistung und die eingeschränkte Garantie keine größere Sicherheit.

Rücktritt vom Kaufvertrag:

Nach der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Androhung des Rücktritts vom Kaufvertrag muß der Rücktritt erfolgen. Wenn der Käufer die Rücknahme ablehnt, wird eine Klage über die Rückabwicklung des Kaufvertrages erhoben.

Örtlich zuständig ist gemäß § 29 ZPO im Rückgewährsschuldverhältnis als Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet (sogenannter Austauschort, s. OLG Schleswig, Urteil vom 04.02.2012, 3 U 99/11, RN 17, zitiert nach Juris). Die Kaufsache befindet sich vertragsgemäß dort, wohin der Käufer sie verbracht hat (LG Freiburg, Urteil vom 07.11.2008, 8 O 99/08, RN 11, zitiert nach Juris). Der Käufer hat seinen Wohnsitz im hiesigen Bezirk, er hat das Fahrzeug nach dem Kauf an seinem Wohnsitz verbracht und nutzt es regelmäßig von dort aus. Die Anschrift des Käufers ist ausdrücklich im Vertrag aufgeführt.

Materiell hat der Käufer gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus den §§ 434 I, S. 2 Nr. 2, 437 Ne. 2, 323 II Ne.1, 346 I BGB. Voraussetzung ist, das das Auto zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufwies. Dieser kann auch erst in der Folgezeit zum Schaden geführt haben. In unserem Fall vor dem LG Lübeck, Urteil vom 27.06.2019, 12 O 205/18 zeigten sich im Motorraum großflächige, erhebliche Ablagerungen bzw. Verunreinigungen mit Ölschlamm, einem Nitratschlamm teerähnlicher Masse. Falsche oder minderwertige Öle sowie überzogene oder nicht durchgeführte Ölwechselintervalle führten dazu. Dadurch nutzen sich die Verzahnungen der Zahnräder der Nockenwellenversteller ab, die Steuerkette springt über und es kommt zur Verstellung der Steuerzeiten, so dass die Einlassventile beschädigt worden sind. Der Ölschlamm verhinderte eine ausreichende Schmierung der Motorsteuerungskomponenten. Hier war sieben Jahre lang und über 110 tkm kein Ölwechsel durchgeführt worden.

Das Recht zum Rücktritt aufgrund eines Sachmangels ist nicht an die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Verkäufers geknüpft. Es kommt weder darauf an, ob der Verkäufer gutgläubig oder arglistig handelte, noch, ob er die Ölschlammbildung oder die fehlende Kenntnis davon zu vertreten hat. Ein Haftungsausschluß wäre gemäß § 475 I BGB unbeachtlich. Wenn der Käufer den ihm obliegenden Beweis eines angelegten Mangels vor Gefahrübergang geführt hat, entfällt die Beweislastumkehr des $ 476 BGB.

Der Kaufpreis ist zu reduzieren um die vom Käufer gefahrenen Kilometer. Bei einer anzunehmenden Gesamtfahrlaufleistung des Fahrzeuges Mercedes E 200 Kompressor von 300 tkm und einer tatsächlichen Laufleistung von 144 tkm ergibt sich eine Restlaufleistung von 156 tkm. Nach der

                                       Formel Kaufpreis x zurückgelegt km : erwartbare Restlaufleistung

ergibt sich der Abzug für die Nutzungsentschädigung.

 

Zeitlicher Ablauf eines Rücktrittverfahrens vor dem Landgericht:

10.07.2017 Kauf des Fahrzeuges und Übergabe

20.02.2018 Wartung bei ATU

Anfang Mai 2018: Motorschaden nach 24 tkm weiterer Nutzung

09.05.2018 Aufforderung durch Mandanten zur Reparatur im Rahmen der Gewährleistung

30.05.2018 unsere Aufforderung wurde mit Antwort vom 15.06.2018 (= Datum des Verzuges) abgelehnt

20.06.2018 Klage mit Rücktritt vom Kaufvertrag und Berechnung der Nutzungsentschädigung und unserer Gebühren

23.08.20218 Begründung der Klagabweisung: Rücktritt unberechtigt, da bei Übergabe keine Mängel vorgelegen haben.

27.11.2018 Hinweis- und Beweisbeschluß des LG Lübeck: Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, der Motorschaden am Fahrzeug beruht auf einem technischen Mangel, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden oder zumindest angelegt war, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

15.01.2019 Rechtsschutzversicherung überweist den Sachverständigenvorschuß von 3 T€ an die Landeskasse

20.02.2019 Besichtigung des Fahrzeuges durch den Gutachter, dessen Gutachten vom 28.02. uns am 04.03. zugeht.

27.06.2019 Urteil ohne mündliche Verhandlung nach Inhalt des Gutachtens

09.07.2019 Eingang des Kaufpreises und Rückgabe des Fahrzeugs

 

Verschleiß beim Automatik-Getriebe (Stand: Februar 2024):

Normalerweise sollte dies Getriebe ein Autoleben durchhalten, macht es aber nicht. Ich habe bei meinem Pkw ein Ruckeln bei 170.000 Laufleistung bemerkt und bei Fa. Senger in Neustadt einen Tausch des Getriebeöls für 695,00 € zuzügl. MWSt in Auftrag gegeben. Bei erneutem Auftreten bei 214 tkm habe ich dann eine Spülung bei der Fa. SP Performance GmbH in Pansdorf für 499,00 € durchführen lassen.

Nach dem derzeitigen Stand der Technik muß bei Audi mindestens bei 120 tkm eine Spülung und dann alle 60 tkm durchgeführt werden, um ein Ruckeln zu vermeiden. ZF bietet für den Audi 6 einen Ersatz-Kit für 239,00 € (7 Liter Getriebeöl, Schrauben und Filter) im Internet an. Ein You tube Video schlägt eine Spülung bei warmen Motor nach 30 km Landstraßenfahrt zunächst mit 5 L vor, dann eine erneute Fahrt und dann erst die Befüllung, damit nicht nur die Gänge 1 und 2 sondern auch die restlichen 3 - 8 Gänge umspült und von ScHmutzpartikeln befreit werden.