Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe

in Schleswig-Holstein. Dieser ist von der DEHOGA und der Gewerkschaft NGG am 15.07.1994 vereinbart worden und gilt fort. Die Normen werden hier verkürzt wiedergegeben:

Art der Tätigkeiten und Einstufung in Lohntarif müssen im Arbeitsvertrag beschrieben werden. Gesundheitszeugnis ist vorzulegen und Vorstellungskosten sind zu ersetzen.

Kündigungsfristen während der Probezeit:

  • 2 Tage für gewerbliche Arbeitnehmer im ersten Monat.
  • 14 Tage für Angestellte in den ersten drei Monaten. Ebenfalls für Schwerbehinderte in den ersten sechs Monaten.

Kündigungsfristen nach der Probezeit:

        - im ersten Beschäftigungsjahr: 14 Tage zum 15. oder Monatsende                                                                                                                            Kaufmännische und gewerbliche Angestellte: Monatsfrist zum Monatsende

       - ab dem 2. Beschäftigungsjahr: Monatsfrist zum Monatsende                                                                                                                                   Kaufmännische und gewerbliche Angestellte: 6 Wochenfrist zum Quartalsende

        - ab 50 Jahren und 10 Jahre Betriebszugehörigkeit nur aus wichtigem Grund oder dringendem betrieblichen Grund eine                                Kündigung möglich.

Die Arbeitszeit von 169 Stunden soll auf 39 Stunden an 5 Tagen die Woche verteilt werden. Sie darf 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten, die von Jugendlichen 8 Stunden. In jeder Woche sind zwei freie Tage zu gewähren, wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, spätestens am Ende von zwei Kalendermonaten. Feiertagsarbeit ist innerhalb von fünf Wochen mit einem freien Tag auszugleichen, nicht, wenn der Arbeitnehmer tags zuvor oder darauf unentschuldigt fehlt.

Arbeitsunfähigkeit muß am ersten Tag mitgeteilt und spätestens bis zum dritten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Die Entlohnung erfolgt nur für Tarifmitglieder nach Tariflohn, sonst ist sie frei vereinbar, zahlbar am letzten Monatstag, aber am 15. eines Monats kann ein Vorschuß von 60 % verlangt werden.

Zulagen für Mehrarbeit von der 170. bis 215. Arbeitsstunde pro Monat 25 %, darüber hinaus ab der 216. Stunde 30 %. Nach dem ersten Betriebsjahr gibt es im Dezember eine Sonderzuwendung von 40 % des Tariflohnes/Gehaltes von Oktober, die mit Prämien oder vermögenswirksamen Leistungen verrechnet werden kann.

Der Urlaub beträgt im 1. und 2. Kalenderjahr 23 Arbeitstage, danach 25/27/29 und 30 Arbeitstage nach jeweils zwei weiteren Kalenderjahren der Betriebszugehörigkeit. Neben dem Urlaubsentgelt muß ein Urlaubsgeld in Höhe von 7,50 €/10 € oder 12,50 € pro Tag nach 1./2. oder dem 5. Kalenderjahr der Betriebszugehörigkeit gezahlt werden. Dies war früher so, aktuell sind die Urlaubsgelder wesentlich heruntergehandelt worden.  Die Höhe teilen die Tarifpartner bei Eintritt mit. Jugendliche erhalten noch 60 € zusätzliches Urlaubsgeld. Einmal festgelegte Urlaubstermine sollen nur aus zwingenden Gründen geändert werden. Krankheitstage dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Arbeitgeber muß am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im Kalenderjahr genommenen Urlaub ausstellen.

Arbeitsbefreiung in der Dienstzeit bei Arztbesuch, wenn dieser die Notwendigkeit des Besuchs während der Arbeitszeit bescheinigt, bei schwerer Erkrankung von Kindern und Eltern, bei Eheschließung, Einschulung der Kinder sowie Beerdigung von den obigen Verwandten oder bei Umzug. 3 Tage Befreiung am 25.,40. und 50. Dienstjubiläum, bei Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten oder Vorstellung beim neuen Arbeitgeber.

Übliche Berufskleidung hat der Arbeitnehmer, besondere der Arbeitgeber zu stellen, der auch verschließbare Schränke dafür aufstellen muß.

Die vorgenannten Vereinbarungen gelten für alle Arbeitsverhältnisse im Hotel- und Gaststättengewerbe, weil sie für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der NGG oder DEHOGA sind, gelten auch die

Tarifvertragslöhne:

Entgelttarifvertrag Schleswig Holstein ab Jan. 2020:

Bewertungsgruppe 1: Hilfstätigkeiten mit geringen Fachkenntnissen und Einweisung, Küchenhilfe, Page, Reinigungskraft
9,94 €/ 1.680,00 €
  2: Angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit Fachkenntnisse durch Anleitung Hausmeister, Telefonist, Bankettservice
10,30 €/1.740,00 €
  3: Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung Koch, Restaurantfachmann
11,44 €/1.933,00 €
  4: Fachkräfte mit erweiterten Fachkenntnissen Alleinkoch, Lohnbuchhalter, Bankettleiter
13,07 €/2.2088,00 €
  5: Fachkräfte mit umfangreichen Fachkenntnissen Restaurantleiter, Spa-Manager, Stationsoberkellner
13,65 €/2.307,00 €
  6: Führungskräfte mit Verantwortung für 4-6 Vollzeitkräfte Küchenchef, Restaurantleiter
14,86 €/2.511,00 €
  7: Führungskraft mit Verantwortung von mehr als 6 Vollzeitkräfte
16,48 €/2.785,00 €

Aktuell gibt es 10 Bewertungsgruppen, die in 4 eingeteilt werden können. Die obige Tabelle dient somit nur der Orientierung. Die NGG hat mich am 8. Oktober 2020 telefonisch darauf aufmerksam gemacht, dass der Lohntarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, somit nur für Tarifmitglieder gilt. Diese können auch den Tarifvertrag für die Jahresarbeitszeit bei dem jeweiligen Tarifpartner anfordern. Die obigen Werte gelten bei 169 Stunden pro Monat.

Auszubildende: 700,00/750,00/900,00 € für 1./2./3. Ausbildungsjahr

Auffällige Besonderheiten außerhalb des Tarifvertrages:

Bei "Null Kurzarbeit" entfällt der Urlaubsanspruch für den gesamten Monat mit dieser Form der Kurzarbeit (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, 6 Sa 824/20; Arbeitsgericht Lübeck, 4 Ca 1083/21, Verhandlung vom 14.07.2021 mit Klagrücknahme). Das Landesarbeitsgericht nimmt Bezug auf ein Urteil des EuGH und greift auf eine BAG Rechenformel zurück.

 

Betriebsschließungsversicherung

Hotels und Restaurants sind vor der  Pandemie derartige Versicherungen bei z.B. 90 % Umsatzrückgang für jeweils 30 Tage mit einem geringen Tarif angeboten worden. Bisher haben in den bei den Oberlandesgerichten anhängigen Fälle keine Versicherungsfälle vorgelegen und die Klagen auf Erstattung sind abgewiesen worden (Stand: 03.09.2021)

Probleme: Krankheiten oder Krankheitserreger; sie sind in der Police beispielshaft aufgeführt, nicht aber Covid 19, das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 30.06.2021 , 1204/21, die Mindermeinung vertreten, es sei keine namentliche Aufzählung sondern nur beispielsweise genannt. Die intransparente Bestimmung, in dem auf das Infektionsgesetz verwiesen wird, meint die Verweisung auf die jeweils gültige Verfassung. Die Entscheidung liegt beim BGH.

Betriebschließung war nur vorübergehend und teilweise, Geschäftsreisende und Online-Handel machten Umsatz. LG Lübeck meinte, es läge keine Schließung vor, OLG Schleswig sah keine Gefahr aus dem Betrieb und BGH IV ZR 144 und 145/91 will noch darüber entscheiden.

Höhe des Schadens: Versicherer wollen keine 1000,00 € zahlen sondern erwarten den konkreten Schaden, staatliche Hilfen und Kurzarbeitergeld müssen abgezogen werden. Es könnte ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen, weil die Versicherungen nicht von Teilschließungen ausgegangen sind. Daher sind derzeit viele hundert Fälle bei den OLGs anhängig.