Flugverspätung, Höhe der Entschädigung

Aus eigener Erfahrung (Urteil AG Hamburg vom 04.02.2016, 48 C 13/16) können wir bestätigen, dass die Fluggesellschaften zwar nicht außergerichtlich aber sofort nach Klageinreichung per Anerkenntnis folgenden Schadensersatz zahlen:

Verspätung (tatsächliche gegenüber planmäßiger Abflugzeit) über drei Stunden
250,00 € pro Ticket bei einer Entfernung von unter 1.500 km
400,00 € von 1.500 bis 3.500 km
600,00 € bei über 3.500 km

außer bei außergewöhnlichen Umständen (politische Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken, Streik, Sperrung des Landeflughafens bei Geiselnahme dort), die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. Der BGH meinte in seinem Urteil vom 13.11.2013/X ZR 115/12, dass deshalb jede Verweigerung oder verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis (= Slotzuteilung; Anordnung der Flugsicherung Eurocontrol) einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, dagegen verlangt das AG Nürnberg in seinem Urteil vom 11.12.202/ 240 C 8633/19 auch für die einzelne Slotzuteilung einen außergewöhnlichen Umstand bei dem die Fluggesellschaft nicht hätte vorher alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung hätte ergreifen können (= Minderansicht, bis der EuGH entscheidet). Wenn die beklagte Fluggesellschaft diesen Umstand für die Verspätung nicht darstellt, muß sie zahlen.

Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004, Art. 7 (1) b und 9 (1) a

Bei Annullierung des Fluges sollte ein Storno unter Rückzahlung des Flugpreises möglich sein oder der Fluggast sollte angemessen betreut werden, während er auf eine späteren Flug wartet (Mahlzeiten und Getränke je nach Dauer der Wartezeit, zwei Telefonate oder Faxe).

Defekte (Austausch der Krafstoffpumpe beim Flugzeug) sind keine außergewöhnlichen Umstände (EuGH 17.09.2015; C 257/14).

Gerichtsstand ist nach Wahl des Klägers der Abflug- oder Ankunftsort.