Gebühren, Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe

Unsere Gebühren richten sich nach dem RVG = RA-Vergütungsgesetz

Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, diese zu tragen, können Sie für eine außergerichtliche Beratung eine Übernahme der Kosten durch die Landeskasse beantragen. Entweder füllen Sie das Beratungshilfeformular aus, welches Sie ausdrucken können, oder beantragen bei der Beratungshilfestelle der umliegenden Amtsgerichte

Oldenburg, Göhler Str. 90, 23758 Oldenburg, Tel. 04361 - 624 0
Eutin, Jungfernstieg 3, 23701 Eutin, Tel. 04521 - 705 0
Lübeck, Am Burgfeld 7, 23658 Lübeck, Tel. 0451 - 371 0

einen Berechtigungsschein, mit dem Sie uns aufsuchen können.

Sollte eine außergerichtliche Regelung nicht möglich sein, können Sie das Verfahrenskostenhilfeformular in Familiensachen oder das Prozeßkostenhilfeformular in anderen Zivil- oder Verwaltungsrechtssachen ausdrucken und ausfüllen. Die Formulare finden Sie unter der Rubrik Vollmacht, Formulare auf der nächsten Seite zum Download.

Ansonsten arbeiten wir mit allen Rechtsschutzversicherungn zusammen und würden dort selbst eine Kostendeckungszusage vorab einholen.

Vorvertragseinwand der Rechtsschutzversicherung:

Die Rechtsschutzversicherer tragen häufig vor, dass das pflichtwidrige Verhalten des Gegners bereits vor Eintritt des versicherten Zeitraumes vorlag. Beispiel: Arbeitgeber zahlte bereits zuvor weniger als den Mindestlohn pro Stunde

BGH-Urteil vom30.04.2014, VI ZR 47/13:

In RN 21 seiner Entscheidungsgründe heißt es dort: Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt. Nicht die objektiven Gegebenheiten bildenmithin das den Rechtsschutzfall auslösenden Kausalereignis, sondern die vom Versicherungsnehmer behaupteten Vorgänge, für die der Anspruchsggner ihm gegenüber haftungsrechtlich verantwortlich sein soll und durch die er ihn geschädigt haben soll; auf Schlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses  kommt es dabei nicht an.

BGH-Urteil vom 25.05.2015, IV ZR 2014/14:

In RN 16 führt der BGH aus, dass es für die Vorvertraglichkeit nicht entscheident ist, wann die Rezeptmanipulationen des Kllägers oder seiner Ehefrau begonnen haben, sondern nur, wann sichder Krankenversicherer des Klägers geweigert hat, Krankheitskosten des Klägers zu erstatten. Nur au diesem mußmaßlichen Vertragsverstoß, der dort ersichtlich in rechtsschutzversicherter Zeit liegt, stützt der Kläger dort sein Rechtsschutzbegehren.

BGH-Urteil vom 30.07.2019, IV ZR 111/18:

Dort stellt der BGH nicht auf den Verkauf des Wagens sondern erstt auf die Geltendmachung der vertragsbegründeten Gewährleistungsansprüche ab.

Kooperartionspartner in Berlin

Rechtsanwalt Thomas Falk, Damerowstr. 19, 13187 Berlin,

Tel. 030 - 49 85 26 00, Fax 030 - 49 85 26 01, Email: rechtsanwaltfalk@arcor.de,

in Bremen: RAin Karla Mombeck, Oberstader Str. 21, 27628 Hagen im Bremischen/OT Sandstedt, Tel. 04702 -520 253, Fax 407

beim BGH: RAe beim BGH Rohnke und Winter, RA Dr. Thomas Winter, Baischstr. 5, 76133 Karlsruhe,                                                                                                                                                         Tel. 0721 - 95 13 500  Fax 256 18

 

Befangenheit des Richters (Beschluß des LG Lübeck vom 03.01.2023, 1 T 31/22):

Eine Besorgnis der Befangeheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter oder die Richterin stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus.

Sind richterliche Entscheidungen, die im Rahmen der Verfahrensführung getroffen wurden, für eine der Parteien ungünstig, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit, z.b. Entscheidungen über die Terminsverlegung, über das Ob, den Zeitpunkt und den Inhalt von möglichen prozessleitenden Hinweisen nach § 139 ZPO sowie die Entscheidung, Beweisangeboten nachzugehen oder nicht. Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Selbst fehlerhafte Hinweise oder Entscheidungen wären daher grundsätzlich keine Ablehnungsgrund. Gleiches gilt für den Verstoß von Denkgesetzen, anders, wenn die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht (vgl. Zöller 34. Auflage, § 42 RN 9 mwN).