Unseriöse Inkassoforderung über Internet-Kauf oder Dienstleistung

Neuerdings fordern einige Inkassofirmen (z.B. Infoscore Forderungsmanagement GmbH in Verl) für eigene Mandanten, die sich Bestandteilen von Namen großer Internetfirmen bedienen, Beträge für angebliche Dienstleistungen.

Hier wurde bei einer Mandantin ein Kauf über PayPal (Europe) S.a.r.l. et Cie, S.C.A. Luxembourg bezahlt und von einer Firma PayPal Singapore Pte. Ltd. Singapore abgegriffen und zunächst ohne Rechnung eine Dienstleistung mit Hauptforderung in Höhe von 23,85 € angemahnt. Hinzu kamen Zinsen und Inkassovergütung, so dass die Forderung mit 65,67 € endete. Die Zahlung der Summe wurde nochmals telefonisch angemahnt und es sollte das Geburtsdatum für eine Pfändung beim Mandanten angegeben werden. Zwei Wochen später wurden bereits 103,49 € schriftlich und über Email danach 220,00 € zur Zahlung angemahnt.

Eine Strafanzeige bringt nicht den gewünschten Erfolg, da die Inkassofirma den Informationen der eigenen Auftraggeberin aus Singapur glauben darf. Deren Bestrafung ist von Deutschland aus nicht möglich.

Helfen kann ein Vorgehen gegen die Inkassofirma. Nach § 11 a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (= RDG), eingefügt durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (vom 01.10.2013/BGBl. 2013 I Nr. 59), muß der Inkassodienst nach Absatz 1 zweiter Halbsatz Ziffer 3 der Norm die Dienstleistung oder den Kaufgegenstand nach den wesentlichen Umständen des Vertrages auf schriftliche Nachfrage des Kunden näher benennen.

Wenn der Inkassofirma dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist gelingt, kann gegen den Geschäftsführer nach § 20 Absatz 2 RDG ein Bußgeld bei der zuständigen Landesbehörde (wahrscheinlich der Landgerichtspräsident des örtlich zuständigen Landgerichtes als Aufsichtsbehörde) beantragt werden.

Wegen der vielen Hinweise im Internet auf diese Einziehungsmasche in den einschlägigen Foren muß der Inkassodienst bereits Kenntnis davon haben, so dass dem Betreiber die Erlaubnis zur Führung des Dienstes und zum Betreiben des Dienstes entzogen werden kann (§ 14 RDG).

Das Landgericht Bielefeld übergab die Sache dem landesrechtlich zuständigen OLG Hamm, dass uns am 18.09.2017 unter dem Az.:3712-8.444 SH 261 antwortete:

Die Rechtsabteilung hätte am 14.08.2017 mitgeteilt, die SARL hätte die Forderung an die Ltd. abgetreten und jene hätte ein Gastkonto eröffnet, auf dem die 23,85 € al s Forderung aufgeführt und dann beigetrieben worden sind. Der Sachbearbeiter hätte bei der telefonischen Nachfrage der Mandantin deren ständiges Konto als ausgeglichen bezeichnet, aber nicht das Gastkonto erwähnt. Die dortige Forderung sei aber fallen gelassen worden. Das OLG hat die Inkassofirma aufgefordert, zukünftig den Forderungsübergang im ersten Schreiben darzustellen und Paypal auf diese Kostenproblematik hinzuweisen, um nur noch offene Forderungen einziehen zu lassen.

Wir haben Paypal aufgefordert zu erklären, weshalb über die damalige Hauptforderung in Höhe von 7,45 € ein Gastkonto in Höhe von 23,85 € eingerichtet und verfolgt worden ist.

Unseriöse wahrheitswidrige Rezensionen bei Google:

Konstruktive Kritik ist erlaubt, aber keine Beleidigung. Darunter ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtanchtung zu verstehen, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (§ 185 StGB).

Formulierungsvorschlag für Anschreiben zur Rücknahme:

Ich fordere Sie auf, innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens bei Ihnen, die vorgenannten Beleidigungen/Verleumdungen aus Ihrer Rezension zu entfernen. Anderenfalls behalte ich mir vor, gegen Sie Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.

Desweiteren fordere ich Sie hiermit auf, zukünftig derartige Beleidigungen/Verleumdungen zu unterlassen. Anderenfalls müßte ich eine einstweilige Anordnung mit Einziehung von Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € gegen SIe erwirken, da Ihre geschäftsschädigenden Behauptungen meine Kreditwürdigkeit (§ 824 BGB) gefährden.

Sofern die Rezension dann frei von Beleidigungen ist, werde ich meine Darstellung des Sachverhaltes unter Wahrung der mir obliegenden Schweigepflichten klarstellen und Ihren vollständigen Namen und die Anschrift hinzufügen, weil ich anonyme Hass-Mails nicht dulden kann.

Bitte das Aufforderungsschreiben aus Beweisgründen per Einwurf Einschreiben senden. Bei einer Schadensersatzklage muß jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen können. Richtige Tatsachen und wertende Meinungen dürfen in der Rezension verbleiben. Der in unserem Verfahren gegen eine frühere Mandantin zuständige Richter vor dem AG Oldenburg hat den Streitwert auf nur 2.000 € festgesetzt und davon Abstand genommen, die Beklagte auf Zahlung von 300,00 € an einen gemeinnützgen Verein zu verurteilen. Dies halte ich für falsch, da derartige Rezensionen mit unwahren Elementen zu größeren Umsatzrückgängen führen können. Die gegen uns gerichteten schlechten Bewertungen stammen nicht von unseren Mandanten.