Wenn der Schuldner (Mieter, Käufer, Ehepartner) plötzlich verschwunden ist.

Manchmal muß ein Vertragspartner Forderungen titulieren (= ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid) erlangen, um die Verjährung zu hemmen oder von diesem eine Willenserklärung zu bekommen, z.B. Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, Zustimmung zur Scheidung oder zur Kündigung des Mietvertrages.

Dann muß die öffentliche Zustellung eines Schriftstückes gemäß § 185 Nr. 1 ZPO beantragt werden. Im nachfolgenden schildern wir einen Fall, um den Zeitablauf und die notwendigen Handlungen zu dokumentieren.

21.11.2016 Klage beim Landgericht Hamburg auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch
12.12.2016 Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses
16.12.2016 Zustellungsversuch durch das LG Hamburg
23.12.2016 Bitte des LG Hamburg, die aktuelle Anschrift mitzuteilen
29.12.2016 Anfrage beim Einwohnermeldeamt Hamburg
20.01.2017 Antwort: unbekannt verzogen
25.01.2017 Antrag auf öffentliche Zustellung der Klagschrift
14.02.2017 Auflage des Landgerichts:
Darlegung, dass der Aufenthaltsort nicht festzustellen ist, durch Postanfrage bei der letzten bekannten Anschrift, beim Vermieter und bei dem Vorvermieter; Nutzung von bekannten Telefon- oder E-Mail-Adressen Kontaktaufnahme zu ehemaligen Mitarbeitern oder Nachbarn
03.03.2017 Antwort der Post: Anschriftenprüfkarten verwenden, online bestellbar
09.03.2017 Zustellung der Klage durch öffentliche Zustellung (= Aushang im Gericht)
08.06.2017 Anfrage durch das Gericht, ob öffentliche Zustellung des Versäumnisurteiles beantragt wird. Mitteilung der Maßnahmen, um die aktuelle Anschrift zu finden.
20.06.2017 Beschluß über öffentliche Zustellung des Urteils. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Die danach noch wichtige Einspruchsfrist wird auf 3 Wochen festgesetzt (22.06. bis 21.07.2017, 22.07. bis 11.08.2017 Einspruchsfrist).
11.08.2017 Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteiles.
14.08.2017 Antrag beim zuständigen Grundbuchamt auf Löschung
17.08.2017 Löschung der Auflassungsvormerkung