Private Krankenversicherung

Reformstau bei den Krankenversicherungen:

Es gibt in diesem Bereich Probleme, die schnell gelöst werden müssen.

Wer als geringfügig Beschäftigter bis 450,00 € verdient, muß selbst noch als Pflichtversicherter zur gesetzlichen Krankenkasse Mindestbeiträge (2009: 138,60 €; 2010: 140,53 € und 2011: 145,64 €) zahlen. Erst bei einem Verdienst von 451,00 € entfallen diese Beiträge und es müssen die normalen Versicherungsabgaben von beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Die Pflichtversicherungsbeiträge entfallen beim Bezug von Hartz IV Leistungen, aber wenn ein Arbeitnehmer auf diese Hilfsleistunge verzichten will, muß er sofort die Pflichtbeiträge zahlen.

Im April 2013 sind wenigstens schon einmal die Säumniszuschläge von 60 % auf 12 % pro Jahr auf rückständige Beiträge ab Inkrafttreten der Änderung gesenkt worden, aber Geringverdiener, die nicht Hartz IV Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können diese Beiträge nicht zahlen.

In der privaten Krankenversicherung fallen Mindestbeiträge von ca. 140/280,00 € pro Monat an, die ebenfalls nur von Selbständigen mit gutem und gesicherten Einkommen gezahlt werden können. Wenn die Ehefrau die Kinder betreut und nicht gesetzlich krankenversichert ist, müssen alle Familienmitglieder Mindestbeiträge entrichten.

Die jetzt 50 jährigen selbständigen Erwerbstätigen haben sich, wenn überhaupt, eine Rente von ca. 1.100,00 € erarbeitet und haben später einen normalen Privatkrankenkassenbeitrag von 500 bis 600,00 € zu zahlen. Die Altersarmut ist somit absehbar.

Die FDP und die CDU übersehen diese Probleme, die nur mit der SPD gelöst werden können. Derzeit können sich nur Arbeitnehmer mit guten Rücklagen oder vermögenden Eltern selbständig machen. Im Lebensmittel- und Krankenhausbereich findet eine Zentralisierung statt, so dass die wenigen Arbeitgeber zukünftig die Mindestlöhne diktieren können. Die meisten Bürger können diesen Angeboten jedoch nicht ausweichen.

Mi, den 24.03.2013, ARD "Plus - Minus" um 21.45 Uhr: Die Krankenkassen haben aus diesem Bereich 2 Milliarden Euro offene Forderungen gegen Versicherungsnehmer.

Seit August 2013 gibt es Notfalltarife, so dass die private Krankenkasse den Versicherungsnehmer nicht mehr kündigen und rauswerfen kann. Trotzdem verfolgen sie nach 6 Monaten durch Anwälte die Beiziehung der offenen Monatsbeiträge. Es können Ratenzahlungs- und Teilverzichtsverträge ausgehandelt werden.

Notfalltarife bei privaten Krankenversicherungen:

Am 14.06.2013 beschloß der Bundestag (Bundesratsdrucksache 17/13947) das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung und änderte § 256 a SGB V.

Zeigt der Krankenversicherte seine finanziellen Schwierigkeiten an, den Prämienbeitrag nicht mehr zahlen zu können, so soll die Krankenkasse die nachzuzahlenden Beträge ermäßigen, die bis zum 31.12.2013 entstandenen Beträge entfallen. Die weiteren Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Krankenvertragsbedingungen. Nach § 9 Abs. 3 der Debeka AVB mahnt die Debeka die zweite offene monatliche Prämie zweimal an und das Versicherungsverhältnis ruht ab dem nachfolgenden Monat nach der dritten Mahnung. Dann muß die Krankenkasse nicht mehr alle Leistungen erbringen.

Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 12 h VAG versichert. Es gelten wieder die einzelnen Vertragsbedingungen nach dem Notlagentarif.

Die Versicherungen warten oft zu lange mit den Mahnungen und dem Ruhen des Vertrages, um einen frühzeitigen Wechsel von z.B. 600,00 € monatlicher Prämie auf 198,80 € Notfalltarif zu verhindern. Da bisher die AVBs für Kunden schwer zu verstehen sind, ist fraglich, ob der Versicherungsnehmer nicht sofort nach Anzeige des Vermögensverfalles in den Notlagentarif wechseln darf. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ein Durchschnittskunde muß ohne Schwierigkeiten errechnen können, wann er in den Notlagentarif wechseln kann (BGH NJW 1988, Seite 2106, 1985, Seite 856 und 1989, Seite 1603; Palandt-Grünenberg, 69. A., § 308 RN 5, OLG Hamm NJW-RR 92,1075). Daher meine ich, dass er sofort wechseln können müßte, um keine hohe Beitragsschuld anhäufen lassen zu müssen. Dies ist aber noch nicht entschieden worden.

Sozialversicherungskosten von geringfügig Beschäftigten:

Wer heute rechtmäßig jemanden stundenweise beschäftigen will, muß für geringfügig Beschäftigte bei der Knappschaft folgende weitere Beträge entrichten:

z. B. Reinigungshilfe, für 3 Stunden pro Woche a 10,00 € netto:

Nettolohn 120,00 € pro Monat
  2013 2016 2024
Beitrag zur Krankenversicherung (13 %) 15,60 € 15,60 € (13 %) 19,56 € (16,30 %)
Beitrag zur Rentenversicherung (15 %) 18,00 € 18,00 € (15 %) 22,32 € (18,6 %)
Umlage (U) 1 Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen für Krankheit (0,7 %) 0,84 € 1,20 € (1 %) 5,04 € (2,1 bis 4,2 %)
U 2 Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen für Schwangerschaft und Mutterschutz (0,14 %) 0,17 € 0,36 € (0,3 %) 0,44 € (0,37 %)
Einheitliche Pauschsteuer ( 2 %) 2,40 € 2,40 € 2,40 €
Insolvenzgeldumlage (0,15 %) 0,18 € 0,14 € (0,12 %) 0,07 € (0,06 %)
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Saldo der Nebenkosten: 37,19 € 37,70 € 49,83 €

Dies kann nur sehr schwer selbst ausgerechnet werden, weil sich die Prozentsätze jedes Jahr ändern. Weshalb soll für einen Rentner für die Gartenhilfe noch 0,3 % Ausgleich für Schwangerschaft gezahlt werden?

Eine Anmeldung dieser Tätigkeit kann nur Online über das Internet erfolgen, der jährliche Beitragsnachweis über das sv-net comfort mit Angabe einer Arbeitgeberbetriebsnummer, so dass eigentlich nur der Gang zum Steuerberater übrig bleibt. Deshalb bin ich für eine einfache Pauschale, zumindest für eine Vereinfachung.