Flugverspätung, Höhe der Entschädigung

Aus eigener Erfahrung (Urteil AG Hamburg vom 04.02.2016, 48 C 13/16) können wir bestätigen, dass die Fluggesellschaften zwar nicht außergerichtlich aber sofort nach Klageinreichung per Anerkenntnis folgenden Schadensersatz zahlen:

Verspätung (tatsächliche gegenüber planmäßiger Abflugzeit) über drei Stunden
250,00 € pro Ticket bei einer Entfernung von unter 1.500 km
400,00 € von 1.500 bis 3.500 km
600,00 € bei über 3.500 km

außer bei außergewöhnlichen Umständen (politische Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken, Streik), die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären.

Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004, Art. 7 (1) b und 9 (1) a

Bei Annullierung des Fluges sollte ein Storno unter Rückzahlung des Flugpreises möglich sein oder der Fluggast sollte angemessen betreut werden, während er auf eine späteren Flug wartet (Mahlzeiten und Getränke je nach Dauer der Wartezeit, zwei Telefonate oder Faxe).

Defekte (Austausch der Krafstoffpumpe beim Flugzeug) sind keine außergewöhnlichen Umstände (EuGH 17.09.2015; C 257/14).

Gerichtsstand ist nach Wahl des Klägers der Abflug- oder Ankunftsort.