Nachbarschaftsrechte
Das Nachbarschaftsgesetz SH regelt die Rechtsbeziehungen der Nachbarn untereinander recht umfassend.
Vertoß gegen die Grenzbebauung
Ein Mandant war nicht damit einverstanden, dass er von seinem Wohnzimmer jetzt direkt auf den 1,80 hohen und 11 Meter langen Holzschutzzaun samt Schuppen sehen muß. Beide Teile sind nicht ortsüblich und halten nicht gemäß den §§ 6 und 59 Abs.1 LBO SH (= Landesbauordnung) den Grenzabstand von 3 m ein. Die Bauaufsicht des Kreises prüft nur, ob das Rücksichtnahmegebot eingehalten und für den Schuppen eine Baugenehmigung vorliegt, prüft aber nicht eine Verletzung von privaten Rechten Dritter.
Gemäß den Urteilen des AG Rosenheim vom 05.05.2010 zum Az. 8 C 1776/09 und AG Dortmund vom 26.08.2014 zum Az. 512 C 14/14 verjähren die Ansprüche auf Rückbau innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB in Verbindung mit Artikel 229 § 6 EG BGB) ab Herstellung. Danach sei aber der Rückbau vom Eigentümer zu dulden. Somit hat der Mandant nach Ablauf der ersten Verjährungsfrist jeweils zum Jahresende einen Anspruch gegen seinen Nachbarn auf Duldung des Abrisses vom Zaun und Schuppen auf Kosten des Mandanten.